Das private Abschleppen unberechtigt geparkter Fahrzeuge ist in Deutschland durch Gesetz und Rechtsprechung gedeckt. Ein Überblick über die wichtigsten Grundlagen.
Diese Seite bietet eine allgemeine Einordnung, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Einschätzung eurer konkreten Situation empfehlen wir eine anwaltliche Beratung.
Wer ohne Berechtigung auf einer privaten Fläche parkt, stört den Besitz des Grundstückseigentümers bzw. -berechtigten (§ 858 BGB, „verbotene Eigenmacht“). Der Besitzer darf sich dagegen im Wege der Selbsthilfe wehren und das Fahrzeug entfernen bzw. entfernen lassen (§ 859 Abs. 1 BGB) – ganz ohne vorherige Einschaltung von Polizei oder Gericht.
Der Bundesgerichtshof hat mehrfach bestätigt, dass der Grundstücksbesitzer ein unberechtigt abgestelltes Fahrzeug auf Kosten des Falschparkers abschleppen lassen darf (BGH, Urteil vom 5. Juni 2009 – V ZR 144/08). Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung ist die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 Satz 1 i. V. m. § 670 BGB): Der Grundstücksbesitzer handelt im Interesse des Falschparkers, indem er die Störung beseitigt, und kann die dafür erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangen.
Nach einem weiteren BGH-Urteil (11. März 2016 – V ZR 102/15) haftet dabei der Fahrzeughalter – auch wenn er das Fahrzeug nicht selbst abgestellt hat, etwa weil ein Dritter damit gefahren ist. Der Halter kann die Kosten anschliessend im Innenverhältnis vom tatsächlichen Fahrer zurückfordern.
Der Kostenersatz ist nicht unbegrenzt: Erstattet werden müssen nur die erforderlichen und ortsüblichen Kosten, die in einem angemessenen Zusammenhang mit dem konkreten Parkverstoss stehen (BGH, V ZR 144/08). Kosten für eine allgemeine Überwachung der Fläche – unabhängig vom Einzelfall – sind dagegen nicht erstattungsfähig.
Auch bei den Standgebühren nach dem Abschleppen gibt es eine zeitliche Grenze: Der BGH hat entschieden, dass Standgebühren nur für die ersten fünf Tage nach dem Abschleppen verlangt werden können (BGH, Urteil vom 17. November 2023 – V ZR 192/22).
Genau diese Anforderungen – nachvollziehbare Dokumentation des Verstosses (Foto, Zeitstempel, Standort) und zeitnahes Handeln – bildet Abschleppbuddy technisch ab: Jede Meldung hält Kennzeichen, Geoposition und Aufnahmezeitpunkt fest, und offene Fälle werden Abschleppdiensten in Echtzeit angezeigt, statt liegen zu bleiben.
Quellen: BGH, Urteil vom 5.6.2009 – V ZR 144/08; BGH, Urteil vom 11.3.2016 – V ZR 102/15; BGH, Urteil vom 17.11.2023 – V ZR 192/22. Diese Seite fasst die Kernaussagen zusammen und ersetzt nicht das Lesen der Originalentscheidungen.